I. Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen Supporter-Vereinigung des FC Altstetten (abgekürzt SVFCA) unterhält der FC Altstetten (abgekürzt FCA) eine selbständige Unterabteilung.

Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

Die SVFCA bezweckt die ideelle und finanzielle Unterstützung des FCA, wobei die finanziellen Mittel vorwiegend für die erste Mannschaft bestimmt sind.

II. Mitgliedschaft

Mitglied der SVFCA können alle am FCA interessierten Personen werden. Sie werden gleichzeitig Mitglied des FCA, sofern sie nicht bereits dessen Mitglied sind.

Der Vorstand der Supportervereinigung entscheidet über die Aufnahme.

Jedes Mitglied erhält einen Supporter-Ausweis. Dieser berechtigt zum kostenlosen Eintritt bei sämtlichen Heimspielen des FCA, ausgenommen bei Cup- und Auf-/Abstiegsspielen.

Der Austritt aus der SVFCA kann jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

III. Organisation

Die Organe des Clubs sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren/innen


IV. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

V. Generalversammlung

Die ordentliche GV hat alljährlich bis Ende April stattzufinden.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand der SVFCA oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitglieder sind dazu mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen.

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

Anträge der Mitglieder zuhanden der GV sind spätestens 5 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen oder allfällige Wiedererwägungsanträge können nur mit 2/3 der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.

In die Kompetenz der GV gehören:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
  3. Abnahme des Kassen- und Revisionsberichtes
  4. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  5. Wahl des Rechnungsrevisors
  6. Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge
  7. Diverses

VI. Vorstand

Der Vorstand des SVFCA setzt sich aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen:

  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier
  4. maximal 2 Beisitzer

Der Präsident gehört nicht gleichzeitig dem Vorstand des FCA an, ebenso ist der Präsident des FCA nicht automatisch Vorstandsmitglied der SVFCA. Der Präsident des FCA hat jedoch das Recht, an den Vorstandssitzungen der SVFCA teilzunehmen, ebenso hat der Präsident der SVFCA das Recht, an den Vorstandssitzungen des FCA teilzunehmen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist, wobei bei Stimmgleichheit der Vorsitzende entscheidet.

Die Unterschrift führt der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

VII. Rechungsrevisoren

Die GV wählt jedes Jahr den Kassenrevisor. Die Wiederwahl des gleichen Revisors ist für maximal 5 Jahre möglich. Für die Rechnungsprüfung erhält der Kassier des FCA eine Einladung.

VIII. Finanzen

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Zinsen aus Sparguthaben
  3. Spenden, Zuwendungen
  4. Legate usw.

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich an der ordentlichen GV festgelegt.

Die SVFCA stellt dem FCA mindestens 80% der Mitgliederbeiträge vorbehältlich des folgenden Satzes zur Verfügung: Die SVFCA kann über die Verwendung der Beiträge an den Hauptverein ein Vorschlagsrecht geltend machen.

Für die SVFCA stehen höchstens 15% der Beitragsleistungen, aber im Minimum CHF 1‘500 zur eigenen Verfügung und zwar ausschliesslich für gemeinsame Zusammenkünfte (Supporterausflug, FCA-Anlässe, Supporterapéro, Preisjassen etc.).

Mit den restlichen Beitragsgeldern finanziert die SVFCA die administrativen Unkosten und weiteren Auslagen (Jubiläen, VS-Essen etc.).

Für die Verbindlichkeiten der SVFCA haftet nur deren Vermögen.

IX. Publikationen und Propaganda

Sämtliche Publikationen erscheinen auf dem Zirkularweg, im Clubheft oder auf der Homepage des FCA.

X. Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Statuten oder Auflösung der SVFCA können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Gemäss Art. 2 dieser Statuten kann ein Mitglied nur auf Ende eines Geschäftsjahres den Austritt erklären, folgedessen ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr geschuldet.

Bei der Auflösung der SVFCA fällt ein allfälliges Vermögen uneingeschränkt dem FCA zu.

Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheiden die Statuten des FCA.

Es soll eine Ehre sein, Mitglied bei der SVFCA zu sein. Die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit sowie die Unterstützung des FCA sind unerlässlich.

Diese Statuten wurden an der GV der SVFCA vom 2. Juni 2010 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. November 1993 sowie alle seither gefassten Beschlüsse.

Zürich, 2. Juni 2010

                                                                       SUPPORTER-VEREINIGUNG DES FC ALTSTETTEN

                                                                       Felix Jäckle               Doris Gorsawski
                                                                       Präsident                  Aktuarin