I. Name, Sitz und Zweck

  1. Unter dem Namen Fussballclub (FC) Altstetten besteht mit Sitz in 8048 Zürich ein im Jahre 1919 gegründeter Fussballclub. Er bezweckt in erster Linie die Förderung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit. Der FC Altstetten ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.

  2. Der Fussballclub Altstetten ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des FVRZ und erklärt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des FVRZ, des SFV, der UEFA und der FIFA für sämtliche Mitglieder, Spieler/Innen und Funktionäre als verbindlich.

  3. Die Clubfarben sind grün-weiss.

II. Mitgliedschaft

  1. Der Club besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
    1. Ehrenmitglieder
    2. Freimitglieder
    3. Aktiv-Mitglieder
    4. Nachwuchs-Mitglieder
    5. Passivmitglieder, Gönner/Innen und Sponsoren

Unter die Begriffe „Aktiv- und Nachwuchs-Mitglieder“ fallen ebenfalls die Begriffe „Spielerinnen und Juniorinnen“.

  1. Zusätzlich sind dem Club eine Senioren- und Supporter-Abteilung angeschlossen, die über eigene Statuten verfügen. Mitglieder dieser Abteilungen sind auch Mitglieder des Hauptvereins.

  2. In den Club können alle aufgenommen werden, die sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen. Aufnahmegesuche Minderjähriger sind von den Inhabern der elterlichen Gewalt oder allfälligen gesetzlichen Vertretern/innen mit zu unterzeichnen.

  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

  4. Aus und Übertritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

    Sobald das Mitglied alle seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Vereinsjahr erfüllt hat, kann der Vorstand den Austritt genehmigen. Eine Austrittsgebühr wird nicht erhoben.

    Über Übertritte von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen und Reglemente des SFV.

    Bei einem Austritt während der Saison erfolgt keine Beitragsreduktion. Austretende Passivmitglieder und Gönner/innen sind verpflichtet, ihren ganzen Jahresbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) zu entrichten.

    In speziellen Fällen entscheidet der Vorstand in eigener Kompetenz.
  1. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen, den Vereinsstatuten in grober Weise zuwiderhandeln, oder durch unkorrektes Verhalten das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

    Der Auschluss wir dem Betreffenden mit eingeschrieben Brief mitgeteilt. Auf Antrag kann die Generalversammlung den Ausschluss aufheben.

    Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
  1. Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Frei-oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Freimitglied wird jedes Mitglied ohne entsprechenden Antrag des Vortandes, welches ununterbrochen 15 Jahre aktiv oder 25 Jahre passiv dem Club angehörte. Vorstandsjahre zählen dabei doppelt.

III. Organisation

  1. Die Organe des Clubs sind:
    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevisoren/innen
    4. Allfällige Kommissionen
  1. Das Geschäftsjahr des Clubs dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.


IV. Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal statt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur Generalversammlung sowie die Traktandenliste wird mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung auf der Home Page publiziert und / oder per eMail den Mitgliedern zugestellt und / oder per Brief an alle Mitglieder ohne bekannte eMail-Adresse verschickt. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle Aktivmitglieder sowie Junioren und Junorinnen A obligatorisch. Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten/in oder einem/einer vom Vorstand bestimmten Tagespräsident/in geleitet.

  2. Die Traktandenliste enthält folgende ständige Traktanden:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung durch Abnahme des Berichts der Protokollprüfungskommission.
    2. Abnahme der Jahresberichte
    3. Abnahme des Kassa- und Revisionsberichtes
    4. Abnahme der Berichte der allfälligen Kommissionen
    5. Wahl der/des Präsidenten/in und der übrigen Vorstandsmitglieder
    6. Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
    7. Wahl oder Bestätigung der allfälligen Kommissionen
    8. Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge
    9. Genehmigung des Budgets
    10. Ernennungen
    11. Statutenrevisionen
    12. Anträge von Mitgliedern
    13. Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden sollen, müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein und schriftlich beim Vorstand spätestens bis 31. Januar eingehen. Über Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder die erst an der Generalversammlung gestellt werden, kommt ein Beschluss nur zustande, wenn mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

  1. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder von 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Die ausserordentliche Generalversammlung ist dann innerhalb 60 Tagen durchzuführen.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder/innen, die im Jahre der Generalversammlung volljährig werden. Das Stimmrecht für ein abwesendes Mitglied kann weder von einem anderen Mitglied noch von einem Nichtmitglied ausgeübt werden.
  1. Die Generalversammlung ist für alle gesetzlich oder statutarisch nicht geregelten Fälle zuständig.
  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung verlangt werden. Wahlen von neuen Mitgliedern in den Vorstand werden je einzeln durchgeführt. Die/der Vorsitzende stimmt nicht, entscheidet aber bei Stimmgleichheit.

V. Vorstand

  1. In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Leitung des Clubs. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung, sowie für eine gesunde Finanzpolitik. Er überwacht die Tätigkeit der allfälligen Kommissionen und Funktionäre/innen.
  1. Der Vorstand hält regelmässig Sitzungen ab. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, beim Präsidenten/in die Einberufung einer Sitzung zu verlangen. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 7 Vereinsmitgliedern zusammen. Feste Funktionen des Vorstandes sind:
    - Präsident/in
    - Vizepräsident/in (kann in Kumulation zu einer anderen Funktion ausgeübt werden, ausgenommen
       Leiter/in Finanzen)
    - Leiter/in Finanzen
    - Leiter/in Aktive
    - Leiter/in Nachwuchs
    - Leiter/in Senioren
    - Leiter/in Marketing
    - Beisitzer

    Der Bestand des Vorstandes kann bei Bedarf durch die Generalversammlung erweitert oder bis auf sechs Mitglieder reduziert werden. Der Vorstand kann weitere Funktionen bestimmen. Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausser dem durch die Generalversammlung bestimmten Präsidenten/in. Einzelne Funktionen können kumuliert werden. Der Präsident/in darf keine weitere Funktion im Vorstand einnehmen.

    In den Vorstand sind alle stimmberechtigten Mitglieder/Innen wählbar. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

    Die Pflichtenhefte der einzelnen Funktionen und die Stellvertretung unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden durch ein separates, vom Vorstand verabschiedetes Organisationsreglement geregelt.

    Ein Vorstandsmitglied kann, sofern es nicht von sich aus zurücktritt, nur durch Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung vor Ablauf der Amtsdauer seines Amtes enthoben werden. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Abnahme der Geschäfte durch die Generalversammlung in der Pflicht.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Entscheide des Vorstandes kommen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder zustande. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmgleichheit.
  1. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der/die Präsident/in (bei dessen Abwesenheit der/die Vizepräsident/in) mit dem/der Leiter/in Finanzen. In Ausnahmefällen und für eine begrenzte Dauer (muss im Protokoll der Vorstandssitzung festgehalten sein) kann auch ein anderes Vorstandsmitglied die zweite Unterschrift leisten.

VI. Revisoren

  1. Die GV wählt aus den Reihen der Mitglieder 2 Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Rechnung und den Jahresabschluss zu prüfen. Ihnen steht das recht zu, jederzeit Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vorzunehmen. Die Revisoren erstellen zuhanden der GV einen Bericht.

VII. Kommissionen

  1. Je nach Bedürfnis können allfällige Kommissionen (Nachwuchs-, Senioren-, Supporter-, Spielkommissionen, usw.) gebildet werden, die eigenen Reglementen unterstehen. Supporter- und Seniorenkommission sind durch deren Gemeralversammlung zu wählen und von der Generalversammlung des Hauptvereins zu bestätigen. Übrige Kommissionen sind von der Generalversammlung des Hauptverein zu wählen und sind dem Vorstand untergeordnet. Sie haben über ihre Tätigkeit an der Generalversammlung einen Bericht abzugeben.

VIII. Finanzen

  1. Die Einnahmen des Clubs bestehen aus:
    1. Wettspieleinnahmen
    2. Beiträgen der Aktiv-Mitglieder
    3. Beiträgen der Nachwuchs-Mitglieder
    4. Beiträgen der Passivmitglieder,Gönner und Supporter
    5. Zuwendungen und Spenden
    6. Einnahmen aus Veranstaltungen
    7. Einnahmen aus Werbung/Sponsoring
  1. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.
    Die Beiträge werden allen Mitgliedern jährlich im voraus erhoben.

    Bei Neueintritten von Aktiv- und Nachwuchs-Mitgliedern in den Verein, wird eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 50.00 für den administrativen Aufwand erhoben.

    Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. Für weitere Erlasse des Jahresbeitrages ist der Vorstand zuständig.
  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder.
  1. Dem Vorstand steht das Recht zu, bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Reglemente oder andere Verfehlungen, Geldstrafen bis zu Fr. 300.00 oder Spielsperren auszusprechen. Strafen und Sperren können insbesondere ausgesprochen werden:
    1. Bei unentschuldigtem oder unbegründetem Fernbleiben einer ordentlichen Generalversammlung
    2. Bei unentschuldigtem oder unbegründetem Fernbleiben eines Meisterschafts-, Cup- oder Freundschaftsspiels oder bei einem Vereinsanlass.
    3. Wenn Aktive oder Junioren/innen in einem anderen Club ohne Bewilligung des Vorstandes an Spielen teilnehmen.
  1. Kommt der Club durch das Verschulden eines Mitgliedes zu Schaden, so haftet dieses Mitglied ihm gegenüber vollumfänglich.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen dieser Statuten können an einer Generalversammlung nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Vorbehalten bleibt auf jeden Fall die Genehmigung durch den Schweizerischen Fussballverband SFV.
  1. Die Auflösung des Clubs kann nicht beschlossen werden, solange sich noch 7 Mitglieder zur Weiterführung bereit erklären.

    Der Vermögensüberschuss darf bei einer Auflösung nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

    Bei einer allfälligen Auflösung ist das Clubvermögen, das Archiv und das Material dem Quartierverein Zürich Altstetten, 8048 Zürich, zur Verwaltung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem Quartierverein Zürich Altstetten zur Unterstützung der Sportvereine im Quartier zur Verfügung gestellt.
  1. Diese Statuten ersetzen alle bisherigen statutarischen Bestimmungen. Sie wurden an der Ausserordentlichen Generalversamlung vom 22. November 2019 und mit Entscheid des SFV genehmigt.

 

 Zürich-Altstetten, 22.11.2019                                                Bern, __. __. 20__